§1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen – auch zu künftigen – Forderungen unser Eigentum. Bei laufender Rechnung dient diese Vorbehaltsware zur Sicherung unserer Saldoforderung, die auch etwaiger Rückgriffsansprüche, insbesondere aus etwaiger scheck- bzw. wechselmäßiger Haftung, umfasst.
Der Debitor ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu be- oder verarbeiten. Durch eine etwaige Bearbeitung, Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erwirbt der Debitor kein Eigentum, da er diese für Adventia Bestattungen (nachfolgend “Firma” genannt) vornimmt, jedoch ohne diese zu verpflichten. Bei Verarbeitung, Umbildung, Verbindung, Vermischung und/oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, der Firma nicht gehörenden Waren durch den Debitor steht der Firma das Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu der Summe der Werte aller
anderen bei der Herstellung verwendeten Waren zu. Erwirbt der Debitor das Volleigentum an der neuen Sache, so sind sich Debitor und Firma darüber einig, dass der Debitor der Firma im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Ware zu den Werten der im Übrigen verwendeten Waren Miteigentum an der neuen Sache einräumt. Der Debitor
verwahrt das so entstandene Voll- oder Miteigentum unentgeltlich für die Firma. Der Debitor darf die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern. Die diesbezüglichen Forderungen des Debitors gegen seinen Kunden – bei Bearbeitung, Verarbeitung,
Umbildung, Verbindung, Vermischung bzw. Vermengung in entsprechender vorerwähnter anteiliger Höhe – werden bereits jetzt an die diese Abtretung annehmende Firma in entsprechender Höhe abgetreten. Der Debitor ist berechtigt, diese Forderungen bis zum jederzeit zulässigen und wirksamen Widerruf der Firma einzuziehen. Kommt er der Firmagegenüber in Zahlungsverzug, ist diese berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen und/oder die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne dass dem Debitor gegen diesen Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, bei dem der Gegenanspruch nicht auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht, und ohne dass die Firma hierdurch vom Vertrag zurücktritt. Im Falle des Widerrufs der Einzugsermächtigung ist die Firma berechtigt, den Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten und Zahlung an sich zuverlangen, der Debitor ist verpflichtet, die zur Geltendmachung der Rechte der Firma erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen und die erforderlichen Liefer- und Rechnungsunterlagen in Kopie
an die Firma auszuhändigen.
Übersteigt der Wert der für die Firma bestehenden Sicherheiten deren Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 20 %, gibt diese auf Verlangen des Debitors Sicherheiten in entsprechender Höhe nach ihrer Wahl frei.

§2 Zur Geltendmachung des Eigentumvorbehalts ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Debitor ist Verbraucher.
§3 Unsere Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund von unseren Lieferbedingungen. Entgegenstehende Bedingungen des Kunden sind für uns nur verbindlich, wenn und soweit wir diese ausdrücklich schriftlich anerkannt haben. unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir Kenntnis entgegenstehender oder von den Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an diesen vorbehaltslos ausführen.
§4 Zahlungen sind in jedem Falle nach § 366 Abs. 2 BGB zu verrechnen.
§5 Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten.
§6Auf diese Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
§7 Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz unserer Firma; dies gilt namentlich für mit diesem Vertrag und dessen Abschluss zusammenhängende Verfahren.
§8 Erfüllungsort ist der Sitz unserer Firma.