ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN VON ADVENTIA – EINER MARKE DER WARNEMÜNDER SEEBESTATTUNGSREEDEREI

 

§1 Das Warnemünder Bestattungshaus übernimmt Urnen zur Seebestattung und setzt diese nach den jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften in den vorgeschriebenen Urnenbehältnissen im Meer bei. Sofern Angehörige es wünschen, können diese gegen zusätzliches Entgelt bei der Urnenbeisetzung zugegen sein/ findet eine Einzelfahrt statt. Die Absprache der Beisetzungstermine erfolgt nach Urneneingang.

§2 Unsere Preisangebote sind unverbindlich. Es gilt die jeweils aktuelle Preisliste.

§3 Das Warnemünder Bestattungshaus haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben. Sie übernimmt keine Haftung bei Verlusten, Verspätungen und Unglücksfällen während der Reise oder sonstigen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden, es sei denn, die Reederei oder deren Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen hätten vorsätzlich grob fahrlässig gehandelt.

§4 Muss eine Reise infolge höherer Gewalt, zum Beispiel Katastrophen, Unruhen, hoher Seegang, schlechtes Wetter, Nebel oder aus technischen Gründen abgesagt werden, so haftet die Reederei nicht. Der Ersatz von Reisekosten ist nicht möglich. Das Warnemünder Bestattungshaus verpflichtet sich, die Beisetzung bzw. Reise so schnell wie möglich nachzuholen. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Schiff oder Abfahrthafen besteht grundsätzlich nicht. Das Warnemünder Bestattungshaus ist nur beim Einsatz eigener Schiffe Veranstalter und tritt ansonsten als Mittler auf.

§5 Für zugelieferte See-Urnen übernimmt das Warnemünder Bestattungshaus keinerlei Haftung. Urnen, die uns zugeliefert werden, müssen zwei Tage vor der Bestattung bei dem Warnemünder Bestattungshaus eingetroffen sein. Das Bruchrisiko trägt der Zulieferer.

§6 Das Hineinwerfen von Blumenkränzen oder -gestecken ist bei einer Seebestattung nicht gestattet, lediglich eine kleine Handblume oder Blütenblätter können als Geste des Abschieds in das Meer geworfen werden.

§7 Die Unwirksamkeit einer Bestimmung oder eines Teils dieser Bedingungen berührt den Bestand der übrigen Bestimmungen nicht.

§8 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle eventuellen Ansprüche und Auseinandersetzungen ist Rostock.